Allgemeine Regelung zur Leistungsbeurteilung und -bewertung
Schülerinnen und Schüler mussten bzw. müssen dem Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen an Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, also Grundschulen bis zum 18.05./02.06.2020 fernbleiben. Für diesen Zeitraum ist keine Grundlage für eine Benotung (Leistungsbeurteilung nach § 73 Abs. 2 HSchG) gegeben.
Deshalb erfolgt nach Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs am 18.05./ 02.06.2020 keine Benotung des Wissens und der Kompetenzen, die sich Schülerinnen und Schüler in der unterrichtsfreien Zeit selbst angeeignet haben.
Notwendig wird es indessen sein, dass die Lehrkräfte nach der Wiederaufnahme des Unterrichts die Lernstände der Schülerinnen und Schüler ermitteln und die Inhalte der Lernangebote aus der Zeit des heimischen Lernens im Unterricht aufgreifen und vertiefen. Die Lehrkräfte werden den Kindern Rückmeldung über ihren Lernstand- und fortschritt geben. Nach einer solchen Phase der Behandlung im regulären Unterricht können diese Inhalte zu einem geeigneten Zeitpunkt mittelbar Gegenstand von Leistungsnachweisen in Form kleinerer Lernkontrollen werden. Ebenso ist es unter pädagogischen Erwägungen für die Lehrkraft möglich, besondere Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die während des heimischen Lernens erbracht wurden, entsprechend zu berücksichtigen, indem diese Leistungen positiv in die Gesamtbetrachtung einfließen.
Das Zeugnis am Ende des Schuljahres weist den Leistungsstand aus, der während des gesamten Schuljahres erreicht wurde. § 19 Abs. 1 VOGSV sieht vor, dass Fachnoten, die zum Ende des Schuljahres erteilt werden, die Leistungen der Schülerin oder des Schülers des gesamten Schuljahres unter Berücksichtigung der individuellen Lernentwicklung zugrunde zu legen sind, wobei der erreichte Leistungsstand am Ende des Schuljahrs den Schwerpunkt bildet.
Die Zeugniserteilung erfolgt am letzten Tag des Präsenzunterrichtes vor den Sommerferien.