Weihnachtsgrüße

Weihnachten ist kein Zeitpunkt

und keine Jahreszeit,

sondern eine Gefühlslage.

Frieden und Wohlwollen

in seinem Herzen zu halten,

freigiebig mit Barmherzigkeiten

zu sein, das heißt,

den wahren Geist von Weihnachten

in sich zu tragen. 

Calvin Coolidge

Eine besinnliche Weihnacht, 

ein zufriedenes Nachdenken über Vergangenes, 

ein wenig Glaube an das Morgen 

und Hoffnung für die Zukunft 

wünschen wir von ganzem Herzen

 das Kollegium

der Grundschule Poppenhausen

Poppenhausen im Dezember 2020

 

Aussetzung des Präsenzunterrichts

An alle
Eltern und Erziehungsberechtigten

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
Sie alle konnten in den vergangenen Tagen verfolgen, wie sich die Infektionszahlen weiter erhöht haben. Bislang ist es nicht gelungen, die zweite Corona-Welle zu brechen. So haben sich am Sonntag die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und die Kanzlerin auf zusätzliche, umfassende Maßnahmen in vielen Bereichen des öffentlichen
Lebens verständigt, welche auch den Schulbetrieb betreffen.
Mit Disziplin der gesamten Schulgemeinde und strengen Hygienekonzepten konnten unsere Schulen bisher in hohem Maße Präsenzunterricht durchführen, der für den Lernerfolg, die Bildungsgerechtigkeit und das soziale Miteinander von größter Bedeutung ist.
Wo das aufgrund des Infektionsgeschehens nicht mehr möglich war, wurde Wechselunterricht mit Distanzlernen durchgeführt. Die Zahlen, die jeden Tag von uns erhoben werden, haben in den vergangenen Monaten gezeigt, dass Schulen keine Corona-Hotspots sind. Dennoch sind jetzt zur nachhaltigen Eindämmung der Pandemie besondere Maßnahmen
gefordert, über die wir Sie informieren möchten. Bis zum letzten Schultag, Freitag, dem 18. Dezember 2020, gilt folgendes:
Am Montag, dem 14. Dezember 2020, sowie am Dienstag, dem 15. Dezember
2020, finden der Unterricht und die Ganztagsangebote in allen Klassenstufen nach den jeweils bestehenden Regeln wie bisher statt.

Ab Mittwoch, dem 16. Dezember 2020, bis zum letzten Schultag, am Freitag,
dem 18. Dezember 2020, gelten für alle Jahrgangsstufen folgende Regelungen:
Schülerinnen und Schüler sollen, wann immer es möglich ist, zu Hause betreut
werden. Daher können sie je nach Ihrer Entscheidung als Eltern bzw. Erziehungsberechtigte (volljährige Schülerinnen und Schüler treffen die Entscheidung selbst) dem Unterricht und den Ganztagsangeboten in der Schule fernbleiben. Die Schülerinnen und Schüler nehmen dann von zuhause aus im Rahmen des schulischen Angebotes am Distanzlernen teil. In jedem Falle bitten wir Sie, die Entscheidung der Schule mitzuteilen, insbesondere wenn Ihr Kind am Präsenzunterricht und am Ganztagsangebot teilnehmen soll. Die Entscheidung gilt für alle drei Tage, vom Mittwoch, dem 16. Dezember 2020, bis Freitag, dem 18. Dezember 2020, einheitlich.

Ein Hin- und Her-Wechseln zwischen Präsenz- und Distanzunterricht
ist nicht möglich. Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, der eine besondere Betreuung erfordert, muss diese in Absprache mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten in der Schule sichergestellt werden.
Klausuren Klassenarbeiten, Klausuren und sonstige Prüfungen finden zwischen dem 16. und 18. Dezember 2020 nicht statt. Eine Ausnahme gilt für Klassenarbeiten, Klausuren oder sonstige Prüfungen, welche für den Schulabschluss 2021 unaufschiebbar sind. Diese dürfen unter Einhaltung der Hygienebestimmungen und der Abstandsregeln in der Schule stattfinden. Die Schulen informieren die Schülerinnen und Schüler hierüber gesondert. Für diesen Fall gilt die Aufhebung der Präsenzpflicht nicht.

Mit Blick auf den Schulbeginn nach den Weihnachtsferien bedeutet dies, dass die Regelungen für die Betreuung zunächst auch für die Zeit ab dem 11. Januar 2021 gültig sind. Sollten sich Änderungen aufgrund einer neuen Infektionslage Anfang Januar ergeben, werden Sie rechtzeitig informiert werden.

Unterrichtsstart nach den Weihnachtsferien
Der 1. Schultag nach den Weihnachtsferien ist weiterhin für den 11. Januar 2021 vorgesehen. Aufgrund der Dynamik des Infektionsgeschehens kann es zu organisatorischen Anpassungen des Schulbetriebs kommen. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und die Kanzlerin planen, am 5. Januar 2021 zu einem erneuten Treffen zusammenzukommen. Wir halten Sie zu möglichen Veränderungen auf dem Laufenden und informieren Sie über unsere Internetseite
www.kultusministerium.hessen.de.
Ich möchte mich bei Ihnen nochmals herzlich für den außerordentlichen Einsatz bedanken, den Sie als Eltern oder Elternvertretungen in dieser herausfordernden Zeit mit Ihren Kindern und zusammen mit unseren Schulen geleistet haben. Wir erleben seit März eine Ausnahmesituation. Auch dank Ihrer Hilfe und Unterstützung konnten wir den Schulbetrieb
bisher weitgehend aufrechterhalten. Wir hoffen jetzt alle, dass die verschärften Regeln des Lockdowns bald zum Erfolg führen werden.

Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten
Start ins neue Jahr – bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Prof. Dr. R. Alexander Lorz

Betretungsverbote für Schule – neue Regelung!

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem heutigen Tage gibt es eine wichtige Änderung durch die neue Corona-Einrichtungsschutzverordnung (bisher 2. Corona Verordnung) bezüglich der Betretungsverbote für Schulen und Kitas.

  • 2 und § 3 , die Kitas, Kindertagespflege und Schulen betreffen, wurden geändert. Das Betretungsverbot wurde für den Fall gestrichen, in dem das Kind nur Kontaktperson II ist. Bisher bestand ein Betretungsverbot für Kinder, die in einem Hausstand mit einer Person leben, für die das Gesundheitsamt aufgrund des Kontaktes mit einer infizierten Person eine Quarantäne angeordnet hatte.
  • Aktuell stellt sich die Rechtslage wir folgt dar:
  • Ein Kind, in dessen Hausstand bei einer Person eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines PCR- oder POC-Tests nachgewiesen worden ist, muss sich ebenfalls in Quarantäne begeben und darf daher auch die Kita/Schule nicht betreten (sofern es nicht in den drei Monaten davor eine Infektion mit SARS-CoV-2 hatte). Kein Betretungsverbot besteht dagegen mehr für Kinder, die in einem Hausstand mit einer Person leben, für die das Gesundheitsamt aufgrund des Kontaktes mit einer infizierten Person eine Quarantäne angeordnet hat. Unverändert gilt, dass Kinder, in deren Hausstand jemand COVID-19Symptome hat, die Einrichtungen nicht betreten dürfen.
  • Für Erzieher/innen gilt das gleiche wie für die Kinder.
  • Für Lehrkräfte in den Schulen gilt im Hinblick auf den Entfall der Präsenzpflicht ebenfalls die gleiche Regelung.

Unsere Informationen auf der website  https://www.landkreis-fulda.de/corona/schule-kita sind bereits aktualisiert.

Information für Kontaktpersonen der Kategorie I und Verdachtsfälle

Um eine weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2 so weit wie möglich einzudämmen, ist es notwendig, Kontaktpersonen von labordiagnostisch bestätigten Infektionsfällen bzw. Verdachtspersonen zu identifizieren und den Gesundheitszustand für die maximale Dauer der Inkubationszeit (14 Tage) in häuslicher Quarantäne zu beobachten.

Gemäß der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus des Landes Hessen gilt für folgende Personenkreise ein Betreuungs-/Besuchsverbot:

  • Schülerinnen und Schüler, die Kontakt hatten,  dürfen den Präsenzunterricht nicht besuchen.
  • Solange sie noch keine zwölf Jahre alt sind und Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung unterliegen.

Generell sind Personen, die Kontakt zu einer infizierten Person hatten und aufgrund der Meldevorgaben gemeldet werden dazu aufgefordert,sich für den Zeitraum von 14 Tagen in ihren Wohnräumen häuslich abzusondern. Dies gilt ab Ihrem letzten Kontakt zu einer positiv getesteten Person.

Ab Montag keine Maskenpflicht im Unterricht an Grundschulen

„Aus Gründen der Rechtsklarheit und des Vorrangs des Landesrechtes hat der Landkreis jetzt entschieden, seine Allgemeinverfügung aufzuheben. Allein gültig sind damit die Regelungen des Landes“, erklärte Bernd Woide in einer Pressemitteilung. Das heißt: Ab Montag, 2. November gilt keine Maskenpflicht mehr an Grundschulen. Gleichwohl empfiehlt der Landkreis auf Grundlage des RKI, auch in Grundschulen im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Somit gelten an der Grundschule Poppenhausen wieder die  Regelungen, die bis Mittwoch Gültigkeit hatten.

Aktueller Nachtrag zu Visiere/Faceshields

Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt im Landkreis Fulda gemäß der Allgemeinverfügung ab der Klasse 1.

Als Mund-Nasen-Schutz sind nach der  Anlage zu den Auslegungshinweisen der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona Pandemie // Stand: Oktober 2020 (auf hessen.de) auch Gesichtsvisiere anerkannt. Das Gesichtsvisier muss allerdings das gesamte Gesicht vollständig abschirmen.

Halbvisiere (sog. Kinnvisiere) sind nicht mehr zulässig.

Das Staatliche Schulamt Fulda  fügt an dieser Stelle hinzu, dass auch vollständige Gesichtsvisiere keinesfalls empfohlen werden.

Gesichtsvisiere / Faceshields

Auszug aus dem Hygieneplan Corona für die Schulen in Hessen (Stand 28. September 2020) des Kultusministeriums Hessen:

„Gesichtsvisiere oder FaceShields dürfen ersatzweise verwendet werden. Dies wird jedoch nicht empfohlen, da diese nicht in gleichem Maße einer Ausbreitung von Viren entgegenwirken, wie eine Mund-Nase-Bedeckung.“